AGB – OSTSEE

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Ostsee

zum Chartervertrag zwischen Vercharterer (jeweiliger Schiffseigner) und Charterer für Heiligenhafen, Flensburg und Barth. Stand 08.02.2026

1. Allgemeines, Geltungsbereich.

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil des Chartervertrags:

Das Fahrtgebiet erstreckt sich auf die gesamte Nordsee (jedoch nicht nördlicher als Bergen) und Ostsee, einschließlich Polen, Litauen, Lettland, Kattegat und Skager- rak. Abweichungen davon müssen gesondert schriftlich vereinbart werden. Die vercharterten Yachten sind nach der See-Sportbootvermietungsverordnung zugelas- sen, jedoch nicht als Ausbildungsyachten. Nur die Yachten mit BG-Verkehr-Abnahme (vormals See-BG) sind für gewerbliche Ausbildung zugelassen.

2. Pflichten des Charterers

Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so teilt er dies dem Vercharterer unverzüglich mit. Gelingt eine Ersatzcharter, so erhält der Charterer seine Zahlungen abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10% der Chartersumme zurück. Andernfalls hat der Vercharterer Anspruch auf die gesamte Chartergebühr. Es wird dem Charterer ausdrücklich empfohlen, eine Reiserücktrittskosten-Versicherung abzuschließen. Der Ölstand des Motors ist täglich, der ausreichende Austritt von Kühl- wasser laufend vom Charterer zu überprüfen. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors oder Überhitzung durch mangelnde Kühlwasserzufuhr entstehen, sind nicht versichert und gehen zu Lasten des Charterers. Ebenso darf der Motor bei Schräglage unter Segeln über 10 Grad Krängung nicht benutzt werden, da der Motor dann kein Wasser und Öl bekommt. Der Charterer erklärt ausdrücklich, dass er oder der von ihm benannte Schiffsführer:

  • im Besitz eines gültigen Führerscheines “Sportboot See“ oder “Sportboot Küste“ und des „Pyroschein“ zu sein. Die Scheine sind dem Vercharterer auf Nachfrage vorzulegen. Ohne Pyroschein ist eine Unterweisung zu buchen, die online stattfindet und 15,- Euro Schutzgebühr kostet;
  • die gesetzlichen Vorschriften für die an Bord befindliche Funkanlage zu beachten (Der Skipper muss das Funkzeugnis SRC oder gleichwertig besitzen);
  • die nautischen und seemännischen Kenntnisse zum Befahren des vorgesehenen Seegebietes zu haben;
  • die Seemannschaft zu beherrschen und Erfahrung in der Führung einer Segelyacht zu besitzen;
  • den Guldborg-Sund nicht mit einer Yacht von 1,75 m Tiefgang und mehr zu durchfahren;
  • die gesetzlichen Bestimmungen eines Gastlandes zu beachten und An- und Abmeldungen beim Hafenmeister vorzunehmen;
  • keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen und Yacht und Ausrüstung pfleglich zu behandeln;
  • Schwimmwesten – sofern erforderlich - zu tragen und alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Crew zu treffen;
  • die Yacht nur mit geeigneten schonenden, striemenfreien Schuhen (weiße Sohle) zu betreten;
  • die Segel vor dem Auslaufen auf Unversehrtheit zu prüfen
  • nur mit Zustimmung des Vercharterers an Regatten oder anderen sportlichen Wettkämpfen teilzunehmen;
  • Haustiere nur nach Zustimmung mitzubringen;
  • sich im Falle einer Havarie nur mit der eigenen Leine schleppen zu lassen und keine Vereinbarung über Abschlepp- oder Bergekosten zu treffen.

Bei technischen Fragen und/oder Problemen mit der Yacht hat der Charterer immer unverzüglich den 24-Stunden-Service des Vercharterers anzurufen, dessen Num- mer in der Schiffsmappe auf der ersten Seite hinterlegt ist.

3. Übergabe der Yacht

Die Yacht wird dem Charterer sauber, segelklar und vollgetankt mit 2 Gasflaschen übergeben. Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar müssen bei Übergabe vom Charterer anhand der Checkliste überprüft werden. Die vom Charterer unterzeichnete Checkliste bestätigt die ordnungsgemäße Übernahme der Yacht nach Maßgabe dieser Liste und wird Bestandteil des Vertrages. Das Logbuch (wird bei Übergabe ausgehändigt) ist in der gesetzlich vorgesehenen Form vom Charterer zu führen. Die Kaution wird bei Übergabe vor Ort mit Visa- oder Master-Kreditkarte hinterlegt.

4. Versicherungen - Die Yacht und der Charterer sind zu folgenden Konditionen versichert:

  • Haftpflichtversicherung für Personen- und/oder Sachschäden pauschal für jede Yacht bis zu 2,5 Mio EURO.
  • Kasko-Versicherung für die Yacht und die Charterausrüstung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe der im Chartervertrag genannten Kaution je Schadensfall. Bei Regatateilnahme beträgt die Selbstbeteiligung je nach Yachtyp die dopelte Kaution je Schadensfal. Bei Grundberührungschäden über 5.00,- Schadensumme beträgt die Selbstbeteiligung bei Yachten mit 1.50,- Kaution 3.00,- Euro.
  • Charterausfallversicherung (gegen Regressforderungen des Eigners wegen entgangener Chartereinnahmen bei Ausfall durch einen vom Charterer verursach- ten Schaden) mit Selbstbeteiligung in Höhe der Kaution je Schadenfall, bei Motoryachten bis zu 3.000,- Euro je Schadenfall (zahlbar vom Charterer).

Die bei Übergabe des Bootes zu leistende Kaution entspricht der Höhe der Selbstbeteiligung je Schadenfall im Rahmen der Kaskoversicherung des Bootes. Die Selbstbeteiligung ist im Schadenfall vom Charterer zu tragen. Der Abschluss der vorgenannten Versicherungen führt zu keiner Haftungsfreistellung des Charterers für Schäden, die nicht von der Versicherung ersetzt werden oder durch grobe Fahrlässigkeit an der Charteryacht entstanden sind.

Im Rahmen der Abwicklung eines Schadens durch eine der vorgenannten Versicherungen sind die Bedingungen des Versicherers Bestandteil dieses Vertrages und vorrangig. Diese sind in Form eines Links im Charterer-Login hinterlegt und können dort heruntergeladen werden. Der Charterer ist verpflichtet, dem Versicherer sämt- liche Auskünfte zu einem möglichen Schadensfall zu erteilen. Eine Weigerung kann zu Regressansprüchen gegen den Charterer seitens des Versicherers führen.

5. Haftung des Vercharterers

Der Vercharterer haftet nur für Schäden, die infolge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vercharterers entstehen. Ansprüche des Charterers infolge von Nicht- benutzbarkeit der Yacht wegen Schäden oder Totalausfall, die durch den Charterer oder einen Dritten während der Charterzeit verursacht werden, sind ausgeschlos- sen. Der Vercharterer haftet nicht für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials wie z.B. Seekarten, Hafenhandbücher, Kompass, Radar, Plotter usw. verursacht werden. Für an Bord vergessene persönliche Gegenstände und durch Wasser ent- standene Schäden an diesen wird keine Haftung übernommen. Auch haftet der Vercharterer nicht für Verluste, Schäden, Verzögerungen oder Ausfälle im Rahmen die- ser Erklärung, die auf ein Ereignis höherer Gewalt, insbesondere: Feuer, Naturgewalten, Epidemien, Pandemien, Krieg, kriegsähnliche Handlungen, Aufstand, Piraterie o.ä., zurückzuführen sind.

6. Haftung des Charterers

Der Charterer führt die Yacht auf eigene Verantwortung. Schäden unter der Kautionshöhe, die nicht im Rahmen der Begehung vor Übergabe festgestellt und in der Check- liste vermerkt wurden (außer typische Verschleißschäden wie z.B. offene Nähte), gehen zu Lasten des Charterers, weil keine Versicherung greift. Bei Schäden über Höhe der Kaution verliert er die Kaution. Bei Schäden, Kollisionen und Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen ist der Vercharterer unverzüglich tele- fonisch, per Fax oder Mail darüber zu informieren. Darüber hinaus verpflichtet sich der Charterer, die Schäden am Schiff oder an Personen fotografisch und schriftlich zu dokumentieren und möglichst noch durch einen Dritten (wie Hafenmeister, Arzt) bestätigen zu lassen. Schäden und Verluste werden mit der Kaution verrechnet, der Charterer erhält in diesem Fall eine schriftliche Abrechnung übersandt. Bei mangelfreier Rückgabe der Yacht und Ausrüstung wird die Kaution unverzüglich zurückerstattet.

7. Rücktritt und Minderung

Wird das Schiff nicht rechtzeitig vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so kann der Charterer frühestens 48 Std. danach bei voller Erstattung der geleisteten Zahlun- gen von diesem Vertrag zurücktreten. Der Vercharterer ist berechtigt, innerhalb dieser 48 Stunden ein anderes gleichwertiges Schiff zur Verfügung zu stellen.Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung der anteiligen Chartergebühr für die Zeit, um die das Schiff später einsatzfähig wurde. Es tritt keine automatische Verlängerung der Charterzeit ein. Eine solche ist nur mit Zustimmung des Vercharterers möglich. Die Anwendung des § 545 BGB (Stillschweigen- de Verlängerung des Mietverhältnisses) wird ausgeschlossen. Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht weiterhin ermöglichen, berechtigen nicht zur Minderung oder zum Rücktritt. Auch der Ausfall von den bereitgestellten navigatorischen Hilfsmitteln wie Plotter, Autopilot, Bugstrahl, Radar und anderen technischen Einrichtungen stellt keinen Grund zur Minderung der Chartergebühr dar.

8. Rückgabe der Yacht

Der Charterer verpflichtet sich, die Yacht zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe wird unabhängig vom Grund der Verspätung ab der im Chartervertrag vereinbarten Uhrzeit jede angefangene Stunde mit 100,- € berechnet. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Verchar- terers aufgrund der verspäteten Rückgabe bleiben davon unberührt. Der Charterer hat die Yacht in einem unversehrten Zustand, so wie er sie übernommen hat, zurückzugeben. Die Überprüfung der Yacht und der Einrichtung nimmt der Vercharterer anhand der Checkliste vor.

Entstandene Schäden werden von der hinterlegten Kaution einbehalten. Überschreiten die Kosten für den Ersatz der Schäden die Höhe der Kaution, so hat der Ver- charterer neben Einbehaltung der Kaution Anspruch auf die Differenz. Schäden, die durch normalen Verschleiß entstehen, sind von der Haftung ausgenommen. Die Reparatur von Schäden durch normalen Materialverschleiß bis zu 150,- EURO können vom Charterer selbst veranlasst werden. Diese Ausgaben werden vom Ver- charterer bei Vorlage einer quittierten Rechnung zurückerstattet. Aus steuerlichen Gründen können jedoch nur Ausgaben erstattet werden, deren Beleg Folgendes aufweist: Rechnungsempfänger ist „Yacht- & Charterzentrum GmbH“ / Schiffsname ist auf dem Beleg / Art der Arbeit ist bezeichnet / Rechnungsbetrag in der Landes- währung des ausführenden Betriebes ausgestellt / Die Umsatzsteuer im landesspezifischen Satz ausgewiesen

Zudem müssen die Altteile mitgebracht werden. Andernfalls kann die Rechnung nicht erstattet werden. Reparaturen, die den Betrag von 150,- EURO übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Vercharterers. Die Yacht wird aufgeklart, besenrein, und vollgetankt zurückgegeben. Ist das nicht der Fall, wird der Mehraufwand für Aufklaren mit 5,- Euro, der Mehraufwand für die Innenreinigung mit 10,- Euro je Schiffsmeter sowie das Tanken (fehlender Diesel plus 100,- Euro Handlingpauschale) berechnet und von der Kaution abgezogen.Verlässt der Charterer die Yacht an einem anderen als dem vereinbarten Ort, gleich aus welchem Grund, so trägt der Charterer alle Kosten für die Rückführung der Yacht zu Wasser oder Land.

9. Sonstiges

Eine Toiletten-/ Fäkalientankverstopfung wird mit je 150,- € berechnet. Bettwäsche, Decken, Kopfkissen und Handtücher sind nicht im Preis enthalten. Der Charterer muss diese Dinge selbst mitbringen, kann sie aber auch bis 5 Tage vor Törnbeginn extra buchen. Eine Ausrüstungsliste für das Boot ist im Internet abrufbar.

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