FAIRCHARTER
The International YACHT-POOL Terms and Conditions
einschließlich der individuellen Sondervereinbarung mit First-Class-Sailing d.o.o.
1. Charterpreis
Der Charterpreis umfasst die Nutzung der Yacht mit allem Zubehör gemäß Inventarliste sowie des zusätzlich vertraglich vereinbarten Zubehörs durch den Charterer, deren natürliche Abnutzung und Verschleiß sowie Kosten für die Reparatur von Schäden aufgrund von Materialermüdung, die Betreuung des Charterers sowie für die Yacht während des Charterzeitraums fällig werdende allgemeine Steuern sowie Abgaben und Gebühren am Start- und Zielliegeplatz sowie die anteiligen Kosten für die Schiffs-Haftpflicht- und Kaskoversicherung der Yacht.
Nicht enthalten im Charterpreis sind eventuelle Gebühren für das Befahren von Gewässern, Revieren oder Häfen, Liegeplatzgebühren außerhalb des Start- oder Zielliegeplatzes und Gebühren für Ein- oder Ausklarieren sowie die Kosten für Betriebsstoffe wie Dieselkraftstoff oder Benzin.
Kosten für die Endreinigung, Gas, Benzin für Außenborder, Bettwäsche und Handtücher können im Charterpreis enthalten sein, andernfalls müssen diese zusätzlichen Kosten vom Vercharterer separat aufgelistet dem Charterer rechtzeitig vor dem Charterzeitpunkt bekannt gegeben werden.
II. Pflichten des Vercharterers
Der Vercharterer verpflichtet sich gegenüber dem Charterer:
- Die Charteryacht inklusive vollständigem Zubehör zu dem vereinbarten Termin nach vollständiger Zahlung des Charterpreises in einem seetauglichen, ordentlichen altersgemäßen Pflege- und Technikzustand zu übergeben. Sämtliche vorgeschriebene Wartungsintervalle sind eingehalten worden und haben auch die gesamte Charterperiode abzudecken. Besonders zu beachten sind dabei die Wartungsdaten von Rettungsmitteln und sicherheitsrelevanter Ausrüstung wie (soweit vorhanden/vorgeschrieben) Rettungsinsel, Rettungswesten, Notsignalen, EPIRB, Feuerlöschern und der Gaskocheranlage sowie die Vollständigkeit und Aktualisierung der Seekarten und der Navigationsinstrumente.
- Mit den Schiffspapieren alle zum Befahren des vertraglich vereinbarten Seegebietes erforderlichen gültigen Zertifikate, Nachweise, Listen, Bedienungsanleitungen der Yacht und sonstigen Dokumente an den Charterer auszuhändigen. Das vertraglich vereinbarte ausschließlich zu befahrene Seegebiet sowie eventuelle zeitliche Einschränkungen müssen in diesen Unterlagen widerspruchsfrei und eindeutig definiert sein. Auf dabei nicht allgemein bekannte oder offensichtliche Besonderheiten hat der Vercharterer explizit hinzuweisen. Alle Unterlagen müssen in englischer oder in der Landessprache des Charterers vorliegen.
- Während der Charterperiode entstandene Schäden oder Mängel oder entdeckte versteckte Mängel im vertragsgerechten Rahmen (siehe hierzu Punkt V) zu beseitigen.
- Ausfallzeiten vertragsgerecht zurückzuerstatten (siehe hierzu Punkt V).
- Für den Charterer während der Charterzeit über Telefon oder Funk zumindest zu den üblichen Bürozeiten erreichbar zu sein.
III. Pflichten des Charterers
Der Charterer hat gegenüber dem Vercharterer folgende Pflichten:
- Alle Crewmitglieder vor Charterbeginn gemäß Vorgaben des Vercharterers zu benennen (Erstellen einer Crewliste).
- Das Schiff am vereinbarten Rückgabeort bereits 1–2 Stunden vor dem mit dem Vercharterer vereinbarten Zeitpunkt zum Auschecken bereit zu halten.
- Die vereinbarte Charterdauer ohne Abstimmung mit dem Vercharterer nicht eigenmächtig zu verlängern.
- Die Yacht in den letzten 24 Stunden vor Charterende in ausreichender Nähe zum Rückgabehafen zu halten, damit auch bei widrigen Umständen (schlechtes Wetter) die rechtzeitige Ankunft gewährleistet ist. Witterungseinflüsse berühren die Pflicht zur pünktlichen Rückgabe nicht, es sei denn, es liegt ein Fall nicht vorhersehbarer höherer Gewalt vor. Bei absehbarer Verspätung der Rückgabe ist der Vercharterer unverzüglich zu informieren.
- Den Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Törn an einem anderen Ort als dem vereinbarten Rückgabeort beendet werden muss. In diesem Fall obliegt es dem Charterer, für das Schiff zu sorgen oder durch ausreichend qualifizierte Personen sorgen zu lassen, bis der Vercharterer das Schiff übernehmen kann. Die Charter endet erst mit der Übernahme der Yacht durch den Vercharterer. Der Charterer hat die durch den abweichenden Rückgabeort entstehenden zusätzlichen notwendigen Kosten des Vercharterers zu tragen, es sei denn es liegt ein Fall von unvorhersehbarer höherer Gewalt vor oder der Vercharterer hat den abweichenden Rückgabeort selber gewünscht oder der Vercharterer hat durch schuldhaftes Verhalten diesen Umstand selber verschuldet.
- Die Charteryacht und Ausrüstung wie sein Eigentum sorgsam und nach den Regeln guter Seemannschaft zu behandeln.
- Sich vor Törnbeginn mit den technischen und allen anderen Einrichtungen der Yacht vertraut zu machen, die an Bord befindlichen Bedienungsanleitungen zu beachten und sich über die nautischen, geografischen und wettertechnischen Besonderheiten des Fahrtgebiets eingehend zu informieren.
- Den Ölstand des Motors sowie die Bilgen täglich zu kontrollieren und nach Starten des Motors den Seekühlwasserkreislauf zu prüfen. Erkannte Mängel sind umgehend zu beheben. Ohne ausreichend Öl oder ohne Kühlung darf der Motor nur bei unmittelbar drohender Gefahr für Schiff und/oder Crew zur Schadenvermeidung betrieben werden.
Sonstige während der Charterperiode eventuell erforderlichen Wartungsmaßnahmen hat der Vercharterer dem Charterer bei der Übergabe zu erklären und ihm dazu eine vorbereitete Wartungsliste zu übergeben.
- Ein Logbuch in Schriftform auf Papier gewissenhaft zu führen, in das die üblichen nautischen Eintragungen, Aufzeichnungen über Wetterberichte, alle festgestellten Schäden an Yacht und Ausrüstung, Grundberührungen und sonstige besondere Vorfälle einzutragen sind.
- Grundsätzlich mit Hilfe der vorliegenden, aktuellen Seekarte zu navigieren und elektronische Navigationshilfen nur unterstützend zu verwenden.
- Falls vorhanden, ein Funkbuch sowie ggf. ein Zoll- und Anschreibebuch gewissenhaft zu führen.
- Jede Grundberührung, auch ohne erkennbare Schäden, sofort zu melden und bei Verdacht einer Beschädigung der Charteryacht sofort den nächsten Hafen anzulaufen, eine Untersuchung durch einen Taucher und – nach Rücksprache mit dem Vercharterer und auf dessen Anweisung hin – ggf. Kranen oder Aufslippen zu veranlassen.
- Im Schadenfall Schadensabwehr- und Minderungspflichten nach guter Seemannschaft vorzunehmen und gegenüber Beteiligten, Behörden und Versicherungen Berichts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen.
- Besondere Wind- und Wetterbedingungen zu beachten, bei Nachtfahrten besondere Umsicht walten zu lassen.
- Nur unter Maschine in Häfen einzulaufen und aus Häfen auszulaufen. Unter Segeln das Laufen der Maschine zu vermeiden, keinesfalls aber mit Segeln bei Lage von mehr als 10 Grad Krängung die Maschine zu betreiben.
- Die Batteriespannung aller Bordbatterien nicht unter 12 Volt fallen zu lassen.
- Nur in Häfen oder Liegeplätzen anzulegen, in denen ein sicheres Ein- und Auslaufen, Festmachen und Liegen über den geplanten Zeitraum gewährleistet werden kann.
- Die Charteryacht nur mit geeigneten, sauberen und nicht abfärbenden Bootsschuhen zu betreten.
- Schlepphilfe anderen nur im Notfall zu gewähren und die Charteryacht nur im Notfall schleppen zu lassen.
- Die gesetzlichen Bestimmungen der Aufenthaltsländer zu beachten und sich nach etwa erforderlichen Lizenzen oder Fahrtenberechtigungen vorab zu erkundigen.
- Stets ordnungsgemäß ein- und auszuklarieren und anfallende Liegegebühren ordnungsgemäß zu entrichten.
- Einen Diebstahl der Yacht oder von deren Zubehör unverzüglich auf der nächstgelegenen Polizeidienststelle anzuzeigen.
- Haftpflicht-Schäden unverzüglich bei der nächstgelegenen Hafenbehörde zu melden und sich ein Protokoll der Meldung aushändigen zu lassen.
- Die Charteryacht nicht an Dritte weiterzugeben oder weiterzuvermieten.
- Nicht mehr Personen, als zulässig bzw. vereinbart und damit in der Crewliste genannt, an Bord zu nehmen.
- Keine Veränderungen an Schiff und Ausrüstung vorzunehmen, es sei denn dies dient der Abwehr von unmittelbar drohenden Schäden oder ist vorab mit dem Vercharterer abgestimmt worden.
- Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vercharterers keine Tiere mitzuführen, keine undeklarierten zollpflichtigen Waren oder gefährliche Güter oder Stoffe mitzuführen, an Regatten teilzunehmen oder die Yacht gewerblich zu nutzen.
- Den geschützten Hafen oder Liegeplatz nicht zu verlassen, wenn durch einen anerkannten oder allgemein üblichen Wetterbericht für den in der nächsten Etappe geplanten Zeitraum im betreffenden Seegebiet Windstärken von konstant 7 Bft oder mehr angesagt werden.
Nur wenn offensichtlich zu befürchten ist, dass am bisher geschützten Hafen oder Liegeplatz aufgrund unerwarteter Wetteränderungen Gefahr für Schiff oder Besatzung droht, ist der nächstgelegene geschützte Hafen oder Liegeplatz anzulaufen.
- Das vertraglich vereinbarte Seegebiet darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vercharterers verlassen werden.
- Der Charterer bzw. Skipper ist für die Führung der Yacht verantwortlich und haftet gegenüber dem Vercharterer bzw. Versicherer für Schäden, die aus der Missachtung der gebotenen Verhaltensregeln herrühren.
IV. Führerscheine, Befähigungsnachweise
Der Charterer kann entweder selber Schiffsführer (Skipper) der gecharterten Yacht sein, oder ein Besatzungsmitglied seiner Wahl als Skipper bestimmen.
Der Skipper hat gegenüber dem Vercharterer den Besitz der zum Führen der Yacht in dem gesamten vertraglich festgelegten Seegebiet gültigen Führerscheine und Befähigungsnachweise nachzuweisen. Ferner versichert der Charterer, dass der Skipper alle erforderlichen nautischen, navigatorischen und seemännischen Kenntnisse und Erfahrungen besitzt.
Der Vercharterer ist berechtigt, vor Übergabe der Charteryacht die Fähigkeit des Skippers zur Schiffsführung zu überprüfen. Er kann zu diesem Zweck bereits im Vorfeld bei Vertragsabschluss Nachweise über die bisherigen Schiffsführererfahrungen verlangen und sich die erforderlichen Führerscheine oder Befähigungsnachweise zeigen lassen.
Bei ganz offensichtlicher Unfähigkeit zur sicheren Führung der Charteryacht und Crew kann der Vercharterer dem Charterer auf dessen Kosten einen Skipper beistellen oder vermitteln. Ist dies nicht möglich oder ist der Charterer hiermit nicht einverstanden, kann der Vercharterer die Übergabe der Yacht verweigern.
V. Leistungsstörungen (Chartervertrag)
1. Rechte des Charterers
-
Stellt der Vercharterer die Charteryacht nicht spätestens 4 Stunden nach dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung, ist der Charterer zur anteiligen Minderung des Charterpreises für die Ausfallzeit pro angefangenen Tag berechtigt.
Der Charterer kann wahlweise bei voller Erstattung der geleisteten Zahlungen vom Vertrag zurücktreten, wenn seit dem vereinbarten Übergabetermin mehr als 24 Stunden verstrichen sind; diese Frist verlängert sich bei einer Charterdauer von mindestens 10 Tagen auf 48 Stunden.
Steht bereits vor Beginn der Charter fest, dass das Schiff nicht spätestens 4 Stunden nach dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung stehen wird, hat der Charterer das Recht, bereits vor Charterbeginn bei voller Erstattung der geleisteten Zahlungen vom Vertrag zurückzutreten.
-
Bei negativen Abweichungen der Charteryacht, deren Ausrüstung oder Zubehör vom vertraglich vereinbarten Zustand ist der Charterer zu angemessener Minderung des Charterpreises berechtigt.
Minderung und Rücktritt kann der Charterer nur durch eine Erklärung in Textform gegenüber dem Vercharterer geltend machen.
- Hat der Vercharterer die Leistungsstörung nicht zu vertreten, bestehen hinsichtlich einer Freistellung des Charterers für Folgeschäden keine weitergehenden Ansprüche gegen den Vercharterer.
2. Rechte des Vercharterers
- Verspätete Rückgabe: Erfolgt die Rückgabe der Yacht durch Verschulden des Charterers nicht bis spätestens 2 Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt, kann der Vercharterer die anteilige Fortzahlung des Charterpreises verlangen.
- Abweichender Rückgabeort: Erfolgt die Rückgabe der Yacht durch Verschulden des Charterers nicht an dem vereinbarten Rückgabeort, kann der Vercharterer Schadenersatz für die dadurch entstandenen wirtschaftlichen Schäden verlangen.
- Witterungseinflüsse berühren die Pflicht des Charterers zur vertragsgemäßen Rückgabe nicht, es sei denn es liegt ein Fall von nicht vorhersehbarer höherer Gewalt vor.
VI. Stornierungsregelungen
Tritt der Charterer außer unter den unter Absatz V 1a) und 1b) genannten Gründen vom Chartervertrag zurück, so fallen die vertraglich vereinbarten Stornierungskosten bezogen auf den reinen Charterpreis an.
Kann der Charterer den Törn nicht antreten, muss er dies dem Vercharterer unverzüglich in Textform verbindlich mitteilen.
Gelingt eine Ersatzcharter zu gleichen Bedingungen, so erhält der Charterer seine bisher geleisteten Zahlungen abzüglich einer Bearbeitungsgebühr gemäß Sondervereinbarung.
Der Abschluss einer Charter-Rücktrittsversicherung mit spezieller Deckung für charter-typische Risiken wird deshalb ausdrücklich empfohlen.
VII. Zahlungsmodalitäten
Die Entrichtung des Charterpreises erfolgt wie im Vertrag vereinbart in Teilzahlungen oder als Gesamtzahlung.
Erfolgen die vereinbarten Zahlungen nicht termingerecht, ist der Vercharterer nach fruchtloser Mahnung berechtigt, vom Chartervertrag zurückzutreten und die Yacht anderweitig zu verchartern.
Die vollständige Bezahlung der Chartergebühr an den Vercharterer und die vertragsgemäße Bereitstellung der gecharterten Yacht wird dem Charterer durch Übersendung einer E-Mail als „Zahlungsbestätigung“ bestätigt.
Übernahme der Charteryacht
Die Übernahme der Charteryacht kann nur durch Vorlage des vom Vercharterer übermittelten „Bordpasses“ an den Charterer erfolgen.
Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung. Der Vercharterer oder dessen Beauftragter übergibt dem Charterer die Charteryacht segelklar und auch sonst in einwandfreiem Zustand.
Der Schiffszustand, alle technischen Funktionen und die Vollständigkeit von Zubehör und Inventar werden anhand eines Ausrüstungsverzeichnisses und mithilfe einer Checkliste von beiden Vertragspartnern überprüft.
Der Vercharterer hat bei der Übernahme der Yacht mit den Schiffspapieren den Nachweis zu erbringen, dass die Yacht gemäß Chartervertrag haftpflichtversichert und kaskoversichert ist und die Prämie bezahlt ist.
VIII. Rücknahme der Charteryacht
Der Charterer übergibt dem Vercharterer oder dessen Beauftragten die Charteryacht segelklar, in nach Checkliste gestautem Zustand, innen sowie außen gereinigt, mit angeschlossener Gasflasche und Reserveflasche und vollem Kraftstofftank.
Sofern der Charterer die Charteryacht nicht bis zu 2 Stunden nach vertraglicher Zeit zurückgibt, wird eine Pauschale für den Taucher in Höhe von 150 Euro erhoben.
Beide Parteien überprüfen gemeinsam den Schiffszustand und die Vollständigkeit der Ausrüstung.
Verweigert der Vercharterer die Erstellung eines Abnahmeprotokolls oder führt er die Abnahme nicht bis spätestens 2 Stunden nach vertraglich vereinbartem Rückgabezeitpunkt durch, gilt die Yacht als mangelfrei übergeben.
Art, Umfang und Höhe von Schäden, deren Behebung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann oder soll, sind genau zu dokumentieren.
IX. Schäden
Schäden aller Art und deren Folgen, Kollisionen, Havarien, Manövrierunfähigkeit, Betriebsstörungen, Beschlagnahmung der Yacht oder sonstige besondere Vorkommnisse hat der Charterer dem Vercharterer unverzüglich mitzuteilen.
Schäden, die auf normalem Verschleiß oder Materialermüdung beruhen, kann der Charterer bis zu einer Höhe von € 150,- ohne Rücksprache beheben lassen und erhält die ausgelegten Beträge unter Quittungsvorlage vom Vercharterer ersetzt.
Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren. Der Charterer hat alles zu unternehmen, was den Schaden und seine Folgen mindert.
Lässt sich ein Schaden nicht an dem aktuellen Liegeplatz beheben, ist der Charterer nach Aufforderung durch den Vercharterer verpflichtet, einen anderen zumutbaren Hafen oder Liegeplatz zur Durchführung der Reparatur anzulaufen.
X. Haftung des Charterers
Der Charterer haftet für alle von ihm oder seiner Crew schuldhaft verursachten Schäden an Dritten sowie an der Charteryacht, deren Ausrüstung oder Zubehör.
Im Falle höherer Gewalt haftet der Charterer nur, wenn und soweit das Risiko schuldhaft durch Skipper und/oder Crew erhöht worden ist.
Kosten für die Reparatur von Sachschäden an der gecharterten Yacht oder an Ausrüstungsgegenständen, die der Charterer oder die Crew schuldhaft verursacht haben, trägt der Charterer nur bis zur Höhe seiner Kaution.
Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet er auch für die Inanspruchnahme durch den Kaskoversicherer.
Deswegen wird der Abschluss einer Skipperhaftpflichtversicherung, die dieses Risiko abdeckt, dringend empfohlen.
XI. Haftung des Vercharterers
Der Vercharterer haftet aus dem Chartervertrag selbst für Verlust oder Schäden am Eigentum des Charterers oder der Crew sowie bei Unfällen nur dann, wenn ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fallen.
Er haftet für Schäden, deren Ursache in Ungenauigkeiten, Veränderungen oder Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Materials liegt, nur unter den im Vertrag genannten Voraussetzungen.
Von allen Vereinbarungen unberührt bleiben Schadenersatzansprüche aus der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
XII. Versicherungen der Charteryacht
Für die Charteryacht besteht eine Kaskoversicherung für Sachschäden an Schiff und Ausrüstungsgegenständen. Außerdem besteht eine Schiffs-Haftpflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung pauschal für Personen- und Sachschäden.
Die Deckungssumme der Schiffs-Haftpflichtversicherung beträgt mindestens eine Million Euro oder Dollar, je nach Währung der Police.
Personenschäden durch Unfälle an Bord, Schäden an mitgeführten Gegenständen von Charterer und Crew sowie vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden sind durch die Kaskoversicherung nicht gedeckt.
Das Bestehen einer Kasko-Versicherung bedeutet keine Haftungsfreistellung des Charterers für Schäden, die der Kaskoversicherer aufgrund von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Missachtung des Chartervertrages nicht übernimmt.
XIII. Kaution
Der Charterer hinterlegt – wenn nicht anders vereinbart – eine Kaution gemäß Chartervertrag. Die Kaution ist spätestens bei Übergabe der Yacht in bar, mit Kreditkarte oder vorab durch Überweisung zu hinterlegen.
Maximal bis zu dieser Höhe haftet der Charterer je Chartertörn ausschließlich für Sachschäden an der Charteryacht und deren Zubehör, verlorene Ausrüstung und Diebstahl, die durch ihn oder seine Crew verschuldet worden sind.
Die Kaution ist bei Rücknahme der Yacht und schadenfreiem Verlauf der Charter sofort zur Rückzahlung fällig.
Kann oder soll eine etwaige Reparatur erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen und ist nach Schätzung der Schadenhöhe absehbar, dass die Aufwendungen weniger als die Hälfte des hinterlegten Betrages ausmachen werden, so ist wenigstens der hälftige Anteil sofort zur Rückzahlung fällig.
XIV. Weitere Vereinbarungen, Allgemeines, Hinweise
1) Rechtliche Einordnung / Haftung der Beteiligten (Vermittler / Vercharterer / Charterer)
Wird der Chartervertrag über eine Charteragentur abgeschlossen, so tritt diese als Vermittler zwischen Charterer und Vercharterer auf.
Der Vermittler handelt in diesem Vertrag sowie bei etwaigen künftigen Vertragsänderungen und einseitigen Erklärungen des Charterers an den Vercharterer als Bevollmächtigter im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Vercharterers und ist inkassoberechtigt.
2) Preisliste, Abweichungen, Änderungen
Bei Zweifeln oder Unklarheiten gelten die Preise gemäß der jeweils gültigen Preisliste des Vercharterers.
3) Abweichende Charterverträge / zu unterzeichnende Zweitverträge vor Ort
Aufgrund von Vorschriften im Land des Vercharterers kann es sein, dass der Charterer einen Chartervertrag an Bord haben muss, der in der Sprache des Gastlandes abgefasst ist.
Weicht der nationale Zweitvertrag inhaltlich von diesem Vertrag ab, so gelten zwischen Vercharterer und Charterer die hier vereinbarten Bedingungen.
4) GPS-Tracking der Charteryacht
Der Charterer stimmt zu, dass der Schiffsstandort und Schiffsdaten mittels elektronischer Systeme („Tracking“) aufgezeichnet und an die Basis, den Vercharterer und im Schadensfall an den Versicherer übermittelt werden können.
XV. Schlussbestimmungen
Anwendbares Recht, salvatorische Klausel
Die Vercharterung findet nach den im Charterfahrtgebiet bestehenden Rechtsvorschriften statt.
Mündliche Zusagen oder Nebenabreden sind für beide Parteien nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien gewollten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer vertraglichen Lücke.
Sondervereinbarung – Stand September 2022
In Ergänzung/Änderungen zu den Bedingungen „Faircharter“ (The International YACHT-POOL Terms and Conditions) sind die individuellen Sonderbedingungen „First-Class-Sailing“ Bestandteil des Chartervertrages.
Zu III: Pflichten des Charterers
Ab einer Windgeschwindigkeit mit angesagten Spitzenböen von mehr als 25 Knoten ist den Aufforderungen des Basisleiters Folge zu leisten, ob ausgelaufen werden darf bzw. anzulegen ist.
Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, so entfallen alle Ansprüche aus daraus resultierenden Schäden gegen den Vercharterer und die Versicherung.
Die Batterie ist täglich aufzuladen, durch Landstrom oder durch Betreiben des Motors mit unter Leerlauf, z.B. für den Kühlschrank.
Es dürfen nur so viele Crewmitglieder mitgenommen werden, wie gemäß Chartervertrag vereinbart und/oder für die gecharterte Yacht zugelassen sind.
Zu V: Leistungsstörungen (Chartervertrag)
Wurde ein Early-Check-In gegen Zusatzgebühr gebucht und vom Vercharterer bestätigt, wird der Vercharterer alles unternehmen, um den zugesagten Check-In-Zeitpunkt einzuhalten.
Aufgrund der Möglichkeit von unvorhergesehenen Ereignissen kann der zugesagte Check-In-Zeitpunkt nicht garantiert werden.
Wird der zugesagte Check-In-Zeitpunkt überschritten, wird die hierfür gezahlte Zusatzgebühr nicht erhoben. Weitergehende Ansprüche des Charterers und eine weitergehende Haftung des Vercharterers sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Zu VI: Stornierungsregelung
Tritt der Charterer vom Chartervertrag zurück, so fallen folgende Stornierungskosten bezogen auf den Charterpreis an.
- Bei Stornierungen bis 42 Tage vor Charterbeginn: die vereinbarte Anzahlung.
- Bei Stornierungen innerhalb der letzten 42 Tage vor Charterbeginn: 100 % des Charterpreises. Wird eine Ersatzcharter gefunden, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % der Chartergebühr berechnet.
- Ergibt sich eine Differenz der Chartergebühr für eine Ersatzcharter, ist diese ebenfalls vom Charterer zu zahlen.
Der Abschluss einer Charterrücktrittskostenversicherung bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wird ausdrücklich empfohlen.
Zu VIII: Übernahme der Yacht
Reserve-Treibstoffkanister sowie Reservekanister für den Außenbordmotor werden nicht gefüllt übergeben.
Nach der Funktionskontrolle des Fäkalientanks beim Check-In werden keine Reklamationen für verstopfte Fäkalientanks während der Charter bzw. beim Check-Out anerkannt.
Zu IX: Rücknahme der Yacht
Treibstoffkanister und Außenbordkanister brauchen nicht gefüllt übergeben zu werden. Dagegen muss die Yacht vollgetankt zurückgegeben werden.
Zu X: Schäden
Der Charterer hat bei etwaigen Schäden oder Problemen unverzüglich die Basis zu informieren und deren Anweisungen Folge zu leisten. Unterlässt er dies, hat der Charterer keine Ansprüche gegen den Vercharterer oder gegen die Versicherungen der Yacht.
Wichtiger Hinweis: Verwendung des Plotters
Wir weisen darauf hin, dass die Verwendung des Plotters lediglich als Hilfsmittel der Navigation dient. Grundsätzlich hat die Navigation anhand der sich an Bord befindlichen Seekarten zu erfolgen.
Ein Fehlverhalten kann haftungsrechtliche Folgen für den verantwortlichen Schiffsführer haben.